Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 348
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04Kommunale Selbstverwaltung: Unvereinbarkeit der Pflicht zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 123
- LSG NRW, 11.02.2015 – L 19 AS 2204/14 BZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – L 29 AS 2214/18 KLZitiert von 1
- LAG Sachsen-Anhalt, 09.07.2012 – 2 Sa 325/11
- LAG Sachsen-Anhalt, 09.07.2012 – 2 Sa 345/11
- BAG, 31.01.2019 – 8 AZR 410/13Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB IIZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 26/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - einmalige kommunale Leistung - Einwohner-Energie-Geld (EEG) der Stadt Kassel zur Abmilderung finanzieller Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022/2023
- BSG, 26.11.2025 – B 4 AS 12/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung durch das Jobcenter - Bestehen einer Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung - Leistungsbezug und Erfüllbarkeit der Hauptforderung - Wirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung - Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid des Jobcenters - Ermessensausübung - Höhe der Aufrechnung - fehlende Bestimmung eines Endzeitpunkts
- LSG NRW, 29.07.2025 – L 2 AS 410/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/6#abs-1 (1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/6#abs-2 (2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/6#abs-3 (3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.